Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Nordmann, Rassmann GmbH
Geltung nur gegenüber Unternehmern
- Geltungsbereich
- Die Bestellung und Durchführung von Lieferungen oder Leistungen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch bei nachfolgenden – insbesondere auch telefonischen – Bestellungen als Vertragsinhalt, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises hierauf bedarf.
- Die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der Lieferung oder Leistung bedeutet stets, dass Einverständnis mit der Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen besteht. Die Annahme der Ware oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht Vertragsbestandteil.
- Bestellung, Bestätigung
- Bestellungen oder Auftragsbestätigungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden.
- Der Vertrag kommt mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bei uns oder mit Abnahme der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung durch uns zustande. Weicht der Inhalt einer Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, kommt ein Vertrag erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zustande. Der Lieferant muss auf die Abweichung ausdrücklich und gesondert hinweisen.
- Preise
Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise. Die gegebenenfalls anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert ausgewiesen. - Vertragserfüllung des Lieferanten
- Empfangsstelle und Erfüllungsort ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Bis zur Übernahme der Ware durch unsere Empfangsstelle trägt der Lieferant die Gefahr und sämtliche
Kosten.
Bei Lieferung „frei Haus" der von uns genannten Empfangsstelle hat der Lieferant die Transportversicherung für uns kostenfrei zu decken. Ist die Lieferung nicht „frei Haus" der von uns genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Falls Lieferung ab Werk vereinbart sein sollte, hat der Lieferant hinsichtlich Beförderungsdauer und Transportkosten die frachtgünstigste Möglichkeit zu wählen. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. - Vereinbarte Lieferzeiten sind bindend. Sie laufen ab Bestelldatum. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist die Übernahme der Ware bzw. Ablieferung der Leistung bei der von uns genannten Empfangsstelle gemäß Ziff. 4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich und unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Fall des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ein Vorbehalt der Selbstbelieferung auf Seiten des Lieferanten wird ausgeschlossen.
Die vorfällige Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurückweisung der Lieferung oder Leistung bis zur Fälligkeit. - Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen verbindlich. Eine Lieferung erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, „frei Haus“ der von uns genannten Empfangsstelle und auf Gefahr des Lieferanten.
- Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten auf seine Kosten einzulagern oder die mehrgelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
- Den Sendungen sind jeweils zwei Lieferscheine beizufügen. Die Lieferscheine müssen eine genaue Angabe des Lieferinhalts enthalten und stets unter Angabe unserer Bestellnummer erfolgen. Unterlässt der Lieferant die Angabe oder exakte Angabe unserer Bestellnummer, haben wir für dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
- Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – wird ausgeschlossen.
- Empfangsstelle und Erfüllungsort ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Bis zur Übernahme der Ware durch unsere Empfangsstelle trägt der Lieferant die Gefahr und sämtliche
- Vertragserfüllung durch Dritte / Abtretung
- Der Lieferant wird die Erfüllung des Vertrages weder ganz noch teilweise ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen. Nach erfolgter Zustimmung haftet der Lieferant für die Vertragserfüllung weiterhin gesamtschuldnerisch. Durch den Lieferanten eingeschaltete Subunternehmer sind uns auf Verlangen zu benennen.
- Der Lieferant darf außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB seine Forderungen sowie andere uns gegenüber bestehende Rechte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.
- Zahlungsbedingungen
- Ohne anders lautende Vereinbarung erfolgt Zahlung innerhalb von 30 Tagen, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach Übernahme der vertragsgemäßen Ware bzw. Abnahme vertragsgemäß erbrachter Leistungen, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Zugang der Rechnung.
- Rechnungen sind sofort nach ausgeführter Lieferung oder Leistung in zweifacher Ausfertigung separat an uns zu senden.
- Rechnungen müssen die Angabe unserer Bestellnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
- Zahlungen erfolgen grundsätzlich an den Lieferanten.
- Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Der Zeitpunkt der – auch vollständigen – Zahlung hat auf unser Rügerecht und die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, gegen eine Forderung des Lieferanten mit allen Forderungen aufzurechnen, die uns oder einem unserer konzernverbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen oder Preisen des Lieferanten. Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
- Qualitätssicherung
- Die gelieferten Waren müssen den jeweils im Staat des Sitzes des Lieferanten und unseres Geschäftssitzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.
- Die gelieferten Waren müssen außerdem mit den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Muster und Spezifikationen, und den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen exakt übereinstimmen.
- Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrolle durchzuführen, deren Einhaltung wir durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Besichtigung des Betriebes während der üblichen Betriebsstunden nach vorheriger Anmeldung, überwachen dürfen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, über durchgeführte Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände geprüft worden sind und welche Resultate die Qualitätstests ergeben haben. Sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse sind 10 Jahre zu archivieren. Wir sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, in diese Unterlagen während der üblichen Betriebsstunden Einblick zu nehmen und Kopien hiervon anfertigen zu lassen.
- Gewährleistung
- Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen und den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck erfüllen.
- Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort mitsamt den erforderlichen ordnungsgemäßen Dokumenten (insbesondere Versandanzeige und Lieferschein) erhoben wird. Bei versteckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung des Mangels. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
- Haben wir dem Lieferanten bekannt gegeben, dass wir die Ware für den Weiterverkauf kaufen, gilt der für dieses Geschäft bekannt gegebene Ablieferungsort als Erfüllungsort, und wir sind berechtigt, die Ware ohne Untersuchung zu übernehmen und weiterzuversenden. Alle Untersuchungs- und Rügefristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt, an dem unser Abnehmer die Möglichkeit der Prüfung hat, frühestens mit dem Entladen am Ablieferungsort.
- Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften stehen uns ungekürzt zu. Soweit im Nachstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
In jedem Fall ist der Lieferant bei Lieferung vertragswidriger Ware oder bei mangelhaften Leistungen auf unser Verlangen hin verpflichtet, nach unserer Wahl eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. In dringenden Fällen oder bei Gefahr in Verzug sind wir berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum Zweck und anlässlich der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallenden Aufwendungen zu tragen. Insbesondere ist der Lieferant auch verpflichtet, die vertragswidrige Ware an ihrem Belegenheitsort auf eigene Kosten abzuholen. Das gilt auch dann, wenn sich die Ware bereits bei unserem Abnehmer befindet.
Wird die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sind wir unmittelbar berechtigt, die weiteren Rechtsbehelfe Minderung, Rücktritt und Schadensersatz geltend zu machen.
Wenn eine vereinbarte Teilleistung oder Teillieferung hinter den vertraglichen Anforderungen zurückbleibt und der Lieferant diese Vertragswidrigkeit nicht innerhalb der angemessenen Frist abstellt, können wir auch bezüglich des gesamten Vertrages zurücktreten.
Die Grundsätze § 478 BGB gelten auch im Verhältnis zum Lieferanten in Form eines Zulieferers von Teilen einer noch anzufertigenden Sache. - Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 36 Monaten. Die Frist beginnt mit vollständiger Erbringung der bestellten Lieferung oder Leistung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ab der Mängelanzeige gehemmt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Ersatzleistung verlängert sich die Gewährleistungsfrist entsprechend um deren Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von 42 Monaten seit der ersten Lieferung oder Leistung. Im Fall einer erfolgreichen Ersatzlieferung sowie im Fall einer erfolgreichen Mangelbeseitigung von wesentlichen Teilen der Ware beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der vertragskonformen Sache erneut zu laufen. Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche genügt es, dass wir dem Lieferanten den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt haben.
- Haftung
- Wenn aufgrund der Vertragswidrigkeit des vom Lieferanten gelieferten Produkts oder der erstellten Leistungen bei uns, unseren Abnehmern oder Dritten ein Schaden eintritt bzw. wir mit Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen konfrontiert werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstammt und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, auf unser Verlangen die vorgebrachten Mängel der Produkte an ihrem Belegenheitsort auf eigene Kosten zu überprüfen.
Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. - Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten.
- Soweit nicht an anderer Stelle dieser Einkaufsbedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nach den folgenden Ziffern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entsteht.
- Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er auch dem Dritten gegenüber unmittelbar haften würde.
- Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahmen durch Mängel der gelieferten Ware verursacht wurden. § 254 BGB findet entsprechende Anwendung.
- Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.
- Wenn aufgrund der Vertragswidrigkeit des vom Lieferanten gelieferten Produkts oder der erstellten Leistungen bei uns, unseren Abnehmern oder Dritten ein Schaden eintritt bzw. wir mit Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen konfrontiert werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstammt und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, auf unser Verlangen die vorgebrachten Mängel der Produkte an ihrem Belegenheitsort auf eigene Kosten zu überprüfen.
- Höhere Gewalt
Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg oder Kriegsgefahren, Naturkatastrophen, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Rohstoffverknappungen, devisenmäßigen Behinderungen oder gleichartigen unvorhergesehenen Lieferhindernissen, sind wir für die Dauer des Hindernisses von der Annahmepflicht befreit, soweit das Hindernis auf die Entgegennahme der Ware oder der Leistung von erheblichem Einfluss ist und trotz zumutbarer Sorgfalt von NRC nicht abwendbar ist.
Sofern die Ereignisse höherer Gewalt vorübergehender Natur sind, sind wir berechtigt, die Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier Monate an, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen. - Rechtsmängel / Schutzrechte
- Der Lieferant haftet für Verletzungen von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte), wie etwa Markenrechten, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen ergeben.
- Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Schutzrechte in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns oder unseren Abnehmern aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginnt mit dem Abschluss des Vertrages mit dem Lieferanten und richtet sich ansonsten nach den Bestimmungen in Ziffer 8.5.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, einander unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, einvernehmlich den Ansprüchen entgegenzuwirken.
- Auf unsere Anfrage ist der Lieferant auf eigene Kosten verpflichtet, uns die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitzuteilen.
- Vertrauliche Unterlagen und Angaben
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Unterlagen und Angaben, die mit unserer Bestellung verbunden sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, strikt geheimzuhalten. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Vertragsabwicklung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den Unterlagen und Angaben enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant verpflichtet sich, dass seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Geheimhaltungspflichten erfüllen. - Schlussbestimmungen
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen, einschließlich der Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.
- Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige, zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Nordmann, Rassmann GmbH
Kajen 2
D-20459 Hamburg
Telefon: 040 / 36 87-0
Fax: 040 / 36 87-249
E-Mail: info@nrc.de
Internet: www.nrc.de
Stand: 01. Dezember 2008


